3. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe mit Beschluss vom 27. Januar 2020 dem Beschwerdeführer Auflagen und Weisungen auferlegt, die zumindest teilweise nicht mehr vom rechtmässigen Zweck der Schadensminderung bzw. der Förderung der Selbsterhaltungsfähigkeit gedeckt gewesen sein dürften. Insbesondere die Auflage, sich "gewaschen" dem Jobcoach zu präsentieren, sei als unsachgemässe Auflage zu qualifizieren. Die Verpflichtung, täglich den Nothilfebetrag am Gemeindeschalter abzuholen und wöchentlich über die Wohnungs- und Arbeitssuchbemühungen Auskunft zu geben, dürfte das Mass des Erforderlichen und des Verhältnismässigen