Es fehle auch an der Absicht der unrechtmässigen Vorteilsgewährung oder Nachteilszufügung. Der Beschuldigte sei der Ansicht gewesen, rechtmässig zu handeln. Er sei denn auch nicht nur gegenüber einer Person, sondern gegenüber mehreren Personen wie beschrieben vorgegangen und habe sogar ein entsprechendes Merkblatt verfasst. Wenn auch von einem Leiter Soziale Dienste erwartet werden könne, dass er das formell korrekte Vorgehen kenne, so sei keine Schikane- oder sonstige Schädigungsabsicht erkennbar. -7-