haben. Der Beschwerdeführer hat sich als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Er ist folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellungsverfügung (soweit den Beschwerdeführer betreffend) zusammengefasst wie folgt: