3.11. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 22. September 2022. 3.12. Der Beschuldigte verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 auf eine weitere Stellungnahme. Gleichzeitig reichte der Verteidiger die Kostennote ein. 3.13. Am 19. Oktober 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe des Beschuldigten vom 22. September 2022 Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.