" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungsverfügung der StA zu bestätigen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um URP sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." 3.5. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten. 3.6. Am 23. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten Stellung.