3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung von Gerichts- und Verfahrenskosten zu befreien und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein Anwalt zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschuldigten bzw. der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 27. April 2022 reichte der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde in Aussicht gestellt, Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach: