Schliesslich habe der Beschuldigte ein vom 6. Januar 2020 datierendes Merkblatt über Wohnkosten erstellt, das wegen der automatischen Leistungskürzung in Widerspruch zu geltendem Recht stehe. Mit den durch den Beschuldigten ausbezahlten Beträgen habe der Beschwerdeführer stets unter dem Existenzminimum gelebt, weshalb dieser sich gezwungen gefühlt habe, in eine andere Gemeinde zu ziehen.