Ferner habe der Beschuldigte Gesuche des Beschwerdeführers mehrfach nicht behandelt und auch das Urteil der Beschwerdestelle SPG vom 13. November 2020 missachtet, indem er den ausstehenden Betrag erst auf telefonische Intervention der Beschwerdestelle ausbezahlt habe. Auch auf wiederholte Ersuchen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, diesem eine existenzsichernde wirtschaftliche Sozialhilfe zu leisten, habe der Beschuldigte nicht reagiert. Schliesslich habe der Beschuldigte ein vom 6. Januar 2020 datierendes Merkblatt über Wohnkosten erstellt, das wegen der automatischen Leistungskürzung in Widerspruch zu geltendem Recht stehe.