Trotz zusätzlich medizinisch festgestellter Unfähigkeit, mit fremden Personen in einer Wohnung zu wohnen, habe der Beschuldigte den Beschluss vom 27. Januar 2020 – welcher die Auflage, ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu suchen und diese Suche nachzuweisen, enthalten habe – nicht angepasst. Ferner habe der Beschuldigte Gesuche des Beschwerdeführers mehrfach nicht behandelt und auch das Urteil der Beschwerdestelle SPG vom 13. November 2020 missachtet, indem er den ausstehenden Betrag erst auf telefonische Intervention der Beschwerdestelle ausbezahlt habe.