hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit unverändert belassen und demzufolge ab März 2020 die Nothilfe um Fr. 2.00 pro Tag gekürzt. Trotz zusätzlich medizinisch festgestellter Unfähigkeit, mit fremden Personen in einer Wohnung zu wohnen, habe der Beschuldigte den Beschluss vom 27. Januar 2020 – welcher die Auflage, ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft zu suchen und diese Suche nachzuweisen, enthalten habe – nicht angepasst.