Der Beschuldigte habe die Auszahlung der Nothilfe mit fragwürdigen Auflagen verknüpft, wie z.B. "gewaschen" zu Terminen zu erscheinen oder "wöchentlich" über die Woh- nungs- und Arbeitsbemühungen Auskunft zu geben. Der Beschuldigte habe die Leistungskürzungen aufgrund missachteter Auflagen automatisch, ohne Zustellung eines formellen, anfechtbaren Beschlusses vorgenommen. Verfügte Auflagen betreffend Arbeitsbemühungen habe der Beschuldigte trotz ärztlich bescheinigter hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit unverändert belassen und demzufolge ab März 2020 die Nothilfe um Fr. 2.00 pro Tag gekürzt.