1.2. Mit Strafanzeige vom 28. Juni 2021 warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, er habe ihm die Sozialhilfe unrechtmässig informell verweigert und lediglich Nothilfe gewährt. Den Betrag in der Höhe von Fr. 10.00 pro Tag habe er gemäss Verfügung vom 27. Januar 2020 täglich am Schalter der Einwohnergemeinde Q. abholen müssen. Der Beschuldigte habe die Auszahlung der Nothilfe mit fragwürdigen Auflagen verknüpft, wie z.B. "gewaschen" zu Terminen zu erscheinen oder "wöchentlich" über die Woh- nungs- und Arbeitsbemühungen Auskunft zu geben.