2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 198.00, zusammen Fr. 1'198.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführer wird abgewiesen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 2'904.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] - 21 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)