Würde einer Person, die mutmasslich Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden ist, in einem von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen die Urheber der staatlichen Gewalt die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgesprochen, dass eine adhäsionsweise erhobene Zivilklage aussichtslos sei, würde ihr damit – sofern die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV erfüllt sind – der unmittelbar von der Verfassung garantierte Zugang zum Gerichtsverfahren bzw. die effektive Wahrung ihrer Rechte verweigert (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.2).