Ein Abzug rechtfertigt indessen die Tatsache, dass sich in den Parallelverfahren weitgehend ähnliche Fragen stellten. Der geltend gemachte Aufwand ist daher um 10% auf 11.9 h bzw. Fr. 2'618.00 zu kürzen. Nicht weiter begründet werden die geltend gemachten Kanzleiauslagen von Fr. 240.80. Praxisgemäss werden gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT pauschal und ohne weitere Begründung geltend gemachte Auslagen lediglich im Umfang von 3% des Honorars genehmigt. Die Auslagen sind entsprechend zu kürzen. Inklusive 7.7% Mehrwertsteuer beträgt der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten folglich Fr. 2'904.15. 17. 17.1. Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege.