Die nur auf Antrag zu verfolgenden Ehrverletzungsdelikte fielen im Vergleich zu den Offizialdelikten aber kaum ins Gewicht und sind vernachlässigbar. Demgemäss ist der obsiegende Beschuldigte aus der Staatskasse zu entschädigen. In der Kostennote bezifferte der Verteidiger den Entschädigungsanspruch auf Fr. 3'386.95 (13.2 h à Fr. 220.00; zzgl. Kanzleiauslagen von Fr. 240.80 und 7.7% MwSt. von Fr. 242.15).