Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend waren sowohl Antragsdelikte als auch Offizialdelikte Gegenstand der Beschwerde. Die nur auf Antrag zu verfolgenden Ehrverletzungsdelikte fielen im Vergleich zu den Offizialdelikten aber kaum ins Gewicht und sind vernachlässigbar.