14. Schliesslich ist die Einstellung auch zu bestätigen, soweit dem Beschuldigten Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen die Rechtspflege vorgeworfen werden. Diese Vorwürfe basieren alle auf der These, dass der Beschuldigte über das Telefonat mit Dr. med. D. eine inhaltlich falsche Aktennotiz verfasst habe. Dass dies nicht bewiesen werden kann, wurde dargelegt. 15. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.