Entgegen ihrer Ansicht ist bei einer Aktennotiz über ein Telefongespräch aber nicht zu erkennen, welche objektiven Garantien für die Wahrheit diese enthalten soll. Wenn die Beschwerdeführer ausführen, die Aktennotiz sei Grundlage eines Entscheids der Sozialkommission gewesen, so vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Tatsache, dass die (übrigen) Mitglieder der Sozialkommission die Richtigkeit des in der Aktennotiz Festgehaltenen nicht bezweifelten, vermag der Aktennotiz nicht eine objektive Wahrheitsgarantie zu verschaffen. Die Wahrheitsgarantie hat vielmehr unabhängig davon zu bestehen, ob der Inhalt der Urkunde angezweifelt wird oder nicht.