13.2. Die Verfahrenseinstellung ist auch hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Aktennotiz nicht zu beanstanden. Es wurde bereits ausgeführt, dass sich nicht mehr eruieren lässt, ob der Inhalt der Aktennotiz falsch ist. Darauf kann verwiesen werden. Im Weiteren käme hier höchstens die Tatvariante der Falschbeurkundung infrage, wovon an sich auch zutreffend die Beschwerdeführer ausgehen. Entgegen ihrer Ansicht ist bei einer Aktennotiz über ein Telefongespräch aber nicht zu erkennen, welche objektiven Garantien für die Wahrheit diese enthalten soll.