Ein Spezialfall der Urkundenfälschung stellt die Urkundenfälschung im Amt nach Art. 317 Ziff. 1 StGB dar. Nach dieser Bestimmung ist eine Urkundenfälschung auch bei fehlender Schädigungsoder Vorteilsabsicht strafbar, wenn sie von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens begangen wird.