Ansonsten jedes Urteil, in welchem Sanktionen – beispielsweise nach Art. 292 StGB – angedroht werden, nötigend wäre, wenn es sich als rechtsfehlerhaft erweisen sollte. Ein Rechtsfehler ist bei Erhebung eines Rechtsmittels zu korrigieren, ändert aber nichts daran, dass die urteilende Behörde zur Androhung einer bestimmten Sanktion grundsätzlich berechtigt war und damit im Rahmen ihrer Kompetenzen und Aufgaben und folglich nicht nötigend handelte.