Festgehalten werden kann immerhin, dass aufgrund der Aktennotiz keine Anhaltspunkte auszumachen sind, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte den Inhalt des Telefonats mit Dr. med. D. (vorsätzlich) falsch wiedergab. Die Aktennotiz fasst das (offenbar konfrontativ verlaufene) Telefonat detailliert zusammen. Die Beschreibung wirkt lebensnah. Dass Dr. med D. zugegeben habe, unzutreffenderweise eine hundertprozentige (anstatt nur eine fünfzigprozentige) Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu haben, nimmt nur einen kleinen Teil der Aktennotiz ein. Die Aktennotiz macht daher nicht den Eindruck, sie sei einzig erstellt worden, um ein Beweismittel für den Entzug der Sozialhilfe zu konstruieren.