318 StGB) – nicht mehr bestätigten wollte, ist unklar. Eine Befragung von Dr. med. D., die allenfalls zur Klärung der Sachlage hätte beitragen können, ist aufgrund des zwischenzeitlichen Versterbens von Dr. med. D. nicht mehr möglich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zum Schluss kam, es könne nicht mehr geklärt werden, was Dr. med. D. anlässlich des Telefonats mit dem Beschuldigten genau gesagt habe.