fend sein Telefonat mit Dr. med. D. wurde der Beschuldigte in seinem Verdacht, dass die Beschwerdeführer nicht (zu hundert Prozent) arbeitsunfähig sind und Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt worden sind, bestätigt. Freilich bestritt Dr. med. D. mit Schreiben vom 23. Februar 2021, im Telefonat zugegeben zu haben, Gefälligkeitszeugnisse ausgestellt zu haben. Ob der Beschuldigte das Gespräch mit Dr. med. D. falsch wiedergab oder ob Dr. med. D. den Inhalt des Telefonats – möglicherweise wegen der Strafbarkeit eines falschen ärztlichen Zeugnisses (Art. 318 StGB) – nicht mehr bestätigten wollte, ist unklar.