Vielmehr stellen solche ärztlichen Zeugnisse (wenn auch in aller Regel wichtige) Beweismittel dar, die gemeinsam mit sämtlichen anderen zur Verfügung stehenden Beweismitteln zu würdigen sind. Erstellt ist, dass der Beschuldigte vorliegend an der Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Zeugnisse zweifelte und deshalb Kontakt mit dem (damaligen) Hausarzt der Beschwerdeführer, Dr. med. D., aufnahm. Gemäss der in den Akten liegenden Aktennotiz des Beschuldigten vom 23. Dezember 2020 betref- - 14 -