Eine allfällig fehlerhafte Rechtsauffassung stellt keinen Amtsmissbrauch im Sinne eines Einsatzes zweckentfremdeter staatlicher Macht dar. Gleiches gilt auch hinsichtlich – der mittlerweile wohl teilweise unbestrittenen – formellen Fehlern des Beschuldigten (namentlich Nichtbeachtung des mehrstufigen Verfahrens für eine Leistungskürzung). Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weist zutreffend daraufhin, dass es nicht Sache der Strafbehörden, sondern der zuständigen Organe der Verwaltungsrechtspflege ist, auf Beschwerde hin Rechtsverletzungen der Sozialkommission zu korrigieren.