Dass die Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit – und damit der Frage, ob ihnen die Suche einer Arbeitsstelle überhaupt zugemutet werden kann – anderer Meinung als die Sozialkommission bzw. der Beschuldigte waren, bedeutet nicht, dass Auflagen und Weisungen ohne Rechtsgrundlage verfügt worden wären oder dass ein Fall von Amtsmissbrauch vorliegt, sondern lediglich, dass unterschiedliche Rechtsauffassungen bestanden. Eine allfällig fehlerhafte Rechtsauffassung stellt keinen Amtsmissbrauch im Sinne eines Einsatzes zweckentfremdeter staatlicher Macht dar.