11.2. Es ist entgegen den Beschwerdeführern nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs eingestellt hat. Die Beschwerdeführer gehen fehl, wenn sie ausführen, für die Anordnung von Auflagen und Weisungen habe keine gesetzliche Grundlage bestanden. Zutreffend ist vielmehr, dass § 13 Abs. 2 SPG einen abschliessenden Katalog zulässiger Auflagen und Weisungen enthält, die Sozialhilfeempfängern auferlegt werden können, wobei § 13 Abs. 2 lit. g SPG einen Auffangtatbestand für weitere, in lit.