Amtsmissbrauch liegt damit vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde. Der subjektive Tatbestand verlangt vorsätzliches Verhalten, zumindest Eventualvorsatz, und eine besondere Absicht, die in zwei alternativen Formen in Erscheinung treten kann, nämlich die - 13 - Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder die Absicht, einem andern einen Nachteil zuzufügen (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2021 vom 20. August 2021 E. 1.1.2 m.w.N.).