10. Soweit die Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten des Beschuldigten aus der von der Beschwerdeführerin 1 zugunsten der Einwohnergemeinde Q. unterzeichneten Abtretungserklärung vom 11. Februar 2022 herleiten, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die Abtretungserklärung war nicht Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach geführten Strafverfahrens. Es ist weder die Aufgabe noch liegt es in der Kompetenz der Beschwerdekammer, erstmals über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich die Einstellungsverfügung vom 8. April 2022.