Die Berücksichtigung der Kaufkraftbereinigung sei ein legitimes Mittel zur rechtsgleichen Handhabe von Sozialleistungen und Praxis in zahlreichen Gemeinden. Die Beschwerdeführer seien nicht genötigt worden. Die Androhung von Nachteilen gestützt auf § 13 SPG sei nicht sachfremd oder unverhältnismässig. Die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sei eine legitime und gesetzeskonforme Maxime. 8. Auf die weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit notwendig und soweit sie nicht ohnehin wiederholend sind oder für das vorliegende Verfahren nicht relevante Ausführungen enthalten, in den Erwägungen eingegangen.