Zu beachten sei weiter, dass der Beschuldigte Entscheide nicht alleine treffe. Zuständig sei vielmehr die Sozialkommission. Bei den Entscheiden habe sich diese auf eine gesetzliche Grundlage gestützt. Auch das Merkblatt sei nicht vom Beschuldigten, sondern von der Sozialkommission erlassen worden. Eine Amtsanmassung scheide aus, da das Merkblatt im Zuge der Amtsausübung erstellt worden sei. Der Inhalt des Telefonats mit Dr. med. D. lasse sich nicht mehr eruieren. Der Beschuldigte habe aber seine Telefonnotiz unmittelbar nach dem Telefonat erstellt, als der Informationsgehalt noch gewissermassen "frisch" gewesen sei. - 11 -