SAR 851.211]). Den Beschwerdeführern sei bekannt, dass die Beschwerdestelle SPG der Einwohnergemeinde Q. bereits in einem früheren Fall dargelegt habe, dass dieses Vorgehen mit den Lohnabtretungen nicht zulässig sei. Die neu aufgelegten Urkunden zeigten, dass der Beschuldigte vorsätzlich rechtswidrig handle. 7. In seiner Beschwerdeantwort machte der Beschuldigte zusammengefasst geltend, gerade der Umstand, dass der Beschuldigte in mehreren Fällen gleich gehandelt habe, zeige, dass es ihm nicht um eine einzelfallgerichtete und damit böswillige oder schikanöse Vorgehensweise gegangen sei. Verfahrensfehler erfüllten den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht.