6. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 wiesen die Beschwerdeführer daraufhin, dass die Beschwerdeführerin 1 zugunsten der Einwohnergemeinde Q. eine Abtretungserklärung habe unterzeichnen müssen, wonach sie zum Zwecke der Verrechnung mit Sozialhilfeleistungen den Lohn abtreten müsse. Eine solche Abtretung sei nach Art. 325 Abs. 2 OR nichtig und es lägen die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen nicht vor (§ 20 SPG i.V.m. § 20 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung [SPV; SAR 851.211]).