5. In ihrer Beschwerdeantwort wies die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach einzig ergänzend darauf hin, dass aus dem Schreiben von Dr. med. D. lediglich hervorgehe, dass dieser sich falsch verstanden gefühlt habe. Damit könne aber der Beweis, dass die Aktennotiz nicht mit der telefonischen Auskunft übereinstimme, nicht geführt werden.