Dass Dr. med. D. verstorben sei, führe nicht automatisch dazu, dass der Vorwurf der Urkundenfälschung nicht geprüft werden müsse bzw. eine Beweisführung nicht möglich sei. Die Behauptung in der Aktennotiz des Beschuldigten werde durch das Schreiben von Dr. med. D. vom 23. Februar 2021 wiederlegt. Es sei naheliegend, dass der Beschuldigte die falsche Aktennotiz nur erstellt habe, um den Beschwerdeführern die Sozialhilfe zu entziehen. Es sei mindestens der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Der Aktennotiz komme aber eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da gestützt auf sie die Sozialhilfe entzogen worden sei. Es liege daher eine strafbare Falschbeurkundung vor.