Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verkenne weiter, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführer genötigt habe, eine Arbeitsstelle zu suchen, indem er mit der Einstellung der Sozialhilfe gedroht habe, obwohl die Beschwerdeführer ärztliche Zeugnisse – die zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben hätten – vorgelegt hätten, aus welchen eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit hervorgegangen sei.