Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach habe unkritisch die Schutzbehauptung des Beschuldigten übernommen, wonach er die Sozialhilfebezüger zur Arbeitssuche habe motivieren wollen. Der Beschuldigte habe sich indessen über mehrere Arztzeugnisse hinweggesetzt, die den Beschwerdeführern eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten. Jemand der nicht in der Lage sei, zu arbeiten, könne auch mit Sanktionsandrohungen nicht zur Arbeit motiviert werden. Dem Beschuldigten sei es nur um Schikane gegangen. Er habe auch nicht davor zurückgeschreckt, Aussagen des Arztes zu verändern, um damit zu erwirken, dass die Sozialhilfe eingestellt werde.