Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) missachtet. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführer regelmässig unter das Existenzminimum gekürzt und dabei willkürlich und ohne Rechtsgrundlage gehandelt und nicht einmal minimale Standards des Rechtsstaats eingehalten.