4. In der Beschwerde machten die Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verkenne, dass der Beschuldigte systematisch ohne Rechtsgrundlage die Sozialhilfe bei mehreren Personen gekürzt habe. Den Beschwerdeführern sei bekannt, dass bereits eine weitere Strafanzeige eingereicht worden sei. Dem Beschuldigten sei nicht nur ein formeller Fehler unterlaufen, sondern er habe aktiv das Recht missachtet und sich damit nicht nur des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) strafbar gemacht, sondern auch die Menschenwürde (Art. 7 BV), die -9-