Im Strafverfahren hätten sich gewisse Verdachtsmomente bestätigt (bspw. ungemeldete Probearbeitseinsätze), das Verfahren sei aber letztlich eingestellt worden. Der Beschuldigte habe erst mit der Einstellungsverfügung wissen können, welche Verdachtsmomente sich bestätigen liessen. Er habe sich daher auch insoweit nicht strafbar gemacht.