254 StGB dar. Vielmehr seien die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Was sodann die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) angehe, so habe der Beschuldigte die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer gestützt auf die sich aufgrund der ihm zugetragenen Informationen ergebenden Verdachtsmomente eingereicht. Im Strafverfahren hätten sich gewisse Verdachtsmomente bestätigt (bspw. ungemeldete Probearbeitseinsätze), das Verfahren sei aber letztlich eingestellt worden.