Hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) bzw. der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sei bereits fraglich, ob es sich bei der Aktennotiz um eine Urkunde handle. Dies könne aber offenbleiben: Zwar habe Dr. med. D. in einem Schreiben die Ausstellung von Gefälligkeitszeugnissen bestritten und festgehalten, seine Aussagen seien missinterpretiert worden. Da Dr. med. D. mittlerweile verstorben sei, könne jedoch nicht mehr überprüft werden, was Gegenstand des Telefonats gewesen sei. Die Verweigerung einer Akteneinsicht stelle sodann keine Urkundenunterdrückung i.S.v. Art. 254 StGB dar.