Auch stellten die Aufforderung zur Arbeitssuche oder die Abklärungen zum Aufenthaltsort kein nötigendes (Art. 181 StGB) oder amtsmissbräuchliches (Art. 312 StGB) Verhalten dar. In der Aufforderung zur Arbeitssuche liege kein erheblicher Zwang i.S.v. Art. 312 StGB oder ein erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB. Ansonsten stellte jeder negative Entscheid betreffend Sozialhilfe im Umkehrschluss eine Nötigung zur Arbeitsaufnahme dar. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte sodann stets die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt fördern wollen.