Sofern Kürzungen von Sozialleistungen überhaupt als Zwang i.S.v. Art. 312 StGB qualifiziert werden könnten, stehe fest, dass der Beschuldigte formelle Fehler begangen habe, indem er missachtet habe, dass nach der Androhung einer Leistungskürzung, diese nicht direkt vollzogen werden könne, sondern durch separate Verfügung zuerst anzuordnen sei (mehrstufiges Verfahren). Das rechtliche Gehör der Betroffenen sei durch den Beschuldigten übergangen worden. Trotz formell inkorrektem Vorgehen habe sich der Beschuldigte aber auf §§ 13 ff. des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) stützen können: