2. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der Verteidiger des Beschuldigten befinde sich in einem Interessenkonflikt, weil er vor Verwaltungsgericht auch die Einwohnergemeinde Q. vertrete. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Wie aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde unbegründet. Mit Abweisung der Beschwerde endet das Verfahren und damit die Verteidigung des Beschuldigten. 3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach begründete die Einstellungsverfügung zusammengefasst wie folgt: