3.15. Mit Eingabe vom 3. November 2022 reichte der Beschuldigte ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2022 zu den Akten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor.