2. Das Gesuch der Beschwerdeführer auf URP sei vollumfänglich abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit." 3.5. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Beschuldigten vom 9. Juni 2022 und zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 12. Mai 2022. 3.6. Am 20. Juni 2022 nahmen die Beschwerdeführer zu den Beschwerdeantworten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und des Beschuldigten Stellung.