7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.3. Am 12. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme und weitere Beweisurkunden ein. -5- 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2022 beantragte der Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungsverfügung der StA zu bestätigen.